Vorstandschaft & Satzung

Vorstandschaft

1. Vorsitzende: Inge Herl, Dorfen

2. Vorsitzender: Christian Herl, Dorfen

3. Vorsitzende/Schatzmeister/Schriftführer: Susanne Obermeier, Dorfen

  

Eintragung im Vereinsregister München

Hand in Hand Jaibing e.V. / Sitz: Dorfen / VR 203812

     

Gründungsmitglieder

Inge Herl, Dorfen

Christian Herl, Dorfen

Richard Thiel, Dorfen

Andrea Kobler, Dorfen

Susanne Obermeier, Dorfen

Tony Carey, Dorfen

Sylvia Carey, Dorfen

Adrian Mathe, Dorfen

Christoph Brandl, Dorfen

   

Satzung - errichtet am 13.08.2011

   

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein hat seinen Sitz in Jaibing10 in 84405 Dorfen und ist in das Vereinsregister einzutragen.

  

§ 2 - Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, materielle und finanzielle Unterstützung von Pflegebedürftigen, insbesondere Demenzkranken. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von kulturellen und künstlerischen Benefizveranstaltungen, deren Erlös unmittelbar der Unterstützung pflegebedürftiger und demenzkranker Personen dient. Zudem erfolgen Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden sowie dem persönlichen Einsatz und der Öffentlichkeitarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke der Hilfe für pflegebedürftige Demenzkranke.

  

§ 3 - Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 4 - Mitgliedschaft

(4.1)

Mitglied des Vereins können volljährige natürlich und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

(4.2)

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

  

§ 5 - Erlöschen der Mitgliedschaft

(5.1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(5.2)

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

(5.3)

Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

5.3.a)

einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

5.3.b)

den Verein beschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

5.3.c)

in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

  

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

  

§ 6 -  Beiträge

(6.1)

Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag nach Selbsteinschätzung, dessen Höhe nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.

(6.2)

Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

(6.3)

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

  

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.

  

§ 8 - Vorstand

(8.1)

Der erweiterte, geschäftsführende, Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens 7, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeiser sowie bis zu vier Beisitzern.

(8.2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den Schatzmeister je einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende bzw. der erste und der zweite Vorsitzende verhindert sind.

(8.3)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während er Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

(8.4)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also

8.4.a)

Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen;

8.4.b)

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;

8.4.c)

Ausführung der Beschlusse der Mitgliederversammlung;

8.4.d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

(5)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

   

§ 9 - Mitgliederversammlung

(9.1)

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anders Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(9.2)

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

9.2.a)

Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

9.2.b)

Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

9.2.c)

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

9.2.d)

Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;

9.2.e)

Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;

9.2.f)

Ernennung von Ehrenmitgliedern;

9.2.g)

Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.

(9.3)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

(9.4)

Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(9.5)

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(9.6)

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  

§ 10 - Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

(10.1)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(10.2)

Die Kasse des Vereins wir jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  

§ 11 - Satzungsänderungen, Vermögensfall bei Auflösung

(11.1)

Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(11.2)

Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

(11.3)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Caritas Zentrum Erding, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

   

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.08.2011 errichtet.

 

 

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Eintragung im Vereinsregister München

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